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Gebührenordnung TCNF

GEBÜHRENORDNUNG TCNF

Beitrags- und Gebührenordnung

Mitglied in:

Verband Deutscher Sporttaucher e.V.
Tauchsport-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Kreissportverband Nordfriesland e.V.


§ 1 Aufnahmegebühr

Nach Aufnahme eines neuen Mitgliedes wird mit dem Ersten zu entrichtenden monatlichen Beitrag (§ 2) eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 100,00 EUR bzw. 50,00 EUR bei vermindertem Beitrag abgebucht.

§ 2 Beitrag

1. Der monatliche Beitrag beträgt

Ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre 14,00 EUR

Außerordentliche Mitglieder 7,00 EUR

Ehrenmitglieder beitragsfrei

Außerordentliche Mitglieder sind
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Ehegatten/ Partner von ordentlichen Mitgliedern in häuslicher Gemeinschaft

Korrespondierende Mitglieder, die in einem anderen Tauchsportverein VDST-Mitglied sind, zahlen einen Beitrag in Form einer Spende.
Korrespondierende Mitglieder müssen einen geeigneten gültigen Versicherungsnachweis erbringen.

2. Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des laufenden Quartals vom Verein abgebucht.

§ 3 Hallengebühren

Die Nutzung der Halle ist für Mitglieder und Teilnehmer an Ausbildungs- und Fortbildungskursen während dieser Zeit gebührenfrei.

§ 4 Leihgebühren

1. Mitglieder können verfügbare, vereinseigene Geräte bis maximal drei Tage gegen ein Entgelt von 2,00 EUR pro Tag für einzelne Teile ausleihen.
2. Bei der Ausleihe sind alle erforderlichen Daten schriftlich festzuhalten.
3. Die ausgeliehenen Geräte sind vom Ausleiher pfleglichst und den technischen Bestimmungen gemäß zu behandeln, Schäden sind bei der Rückgabe zu melden. Für Schäden haftet der Ausleiher. Ausgeliehene Geräte sind persönlich, in einwandfreiem Zustand, sauber und trocken zurückzugeben.
4. Wer diese Ausleihbedingungen mißachtet, kann vom Vorstand von der zukünftigen Ausleihe ausgeschlossen werden.Für Fahrten des Vereins gelten Sonderregelungen.

§ 5 Tauchgangsgebühren

Den Ausbildern des Vereins können die bei Ausbildungs- und Abnahmetauchgängen entstehenden Fahrtkosten durch die Schüler erstattet werden.
Für Vorbereitungs- und Abnahmetauchgänge können die Ausbilder Gebühren in Höhe der vom VDST empfohlenen Tauchgangsgebühren erheben.

§ 6 Übungsleiterentschädigungen

Der Vorstand meldet die Übungsleiter des Vereins an den Kreissportverband und beantragt für diese einen Zuschuß zu einer Aufwandsentschädigung.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung an die ÜL/TL des TC Nordfriesland e.V. ist abhängig von der Schließung eines Übungsleitervertrages zwischen den Betroffenen ÜL/TL und dem TC Nordfriesland e.V..
Vor Beantragung sind die Übungsleiter vom Vorstand zu ihrer Bereitschaft zu einer Verzichtsspende zu Gunsten des Vereins zu befragen. In diesem Fall erhalten die Übungsleiter über den rechnerischen Gesamtbetrag der Übungsleiterentschädigung eine Spendenquittung .

§ 7 Fahrtkostenerstattungen

Vorstandsmitglieder und Beauftragte des Vereins können bei Tätigkeiten für den Verein, die nicht anderweitig erstattet werden, Fahrtkosten bis zur Höhe der im TLV S.-H. geltenden Sätze pro Kilometer erstattet erhalten. Über derartige Anträge entscheidet der Vorsitzende vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit.

§ 8 sonstige Erstattungsanträge

Sonstige Erstattungsanträge sind dem geschäftsführenden Vorstand mit den entsprechenden Formblättern zur Prüfung und Genehmigung rechtzeitig vorzulegen. Ausgenommen hiervon sind Erstattungen für laufende, dem Verein regelmäßig entstehende Kosten sowie geringfügige Auslagen für Ersatzteile u.ä..


Leck, den 05.02.2012